Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 2. November 2000 beschlossen.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Judo-Förderverein Backnang”.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Backnang einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”
Er hat seinen Sitz in Backnang.
§2 Zweck
Der Vereinszweck besteht in der Förderung des Judosports der TSG Backnang Schwerathletik 1920 e.V. Dieser hat seinerseits die bereitgestellten Mittel ausschließlich zur Förderung des Judosports, insbesondere zur Förderung der aktiven Mannschaften und der Jugend zu verwenden.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken auf dem Gebiet des Judosports.
Zuwendungen von Vereinsmitteln zur Verwendung in steuerbegünstigten sportlichen Zwecken an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die den Judosport fördern (§58 Nr. 1+2 AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§51ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung verwendet.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins; wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung; wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens; wegen unehrenhafter Handlungen.
§6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis,
angemessene Geldstrafe,
zeitlich bergrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Verein.
Maßregelungen sind mit der Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
§8 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie ausserordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (natürliche Personen vom vollendeten 16. Lebensjahr an). Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand als geschäftsführender Vorstand.
§11 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr, in der ersten Jahreshälfte, statt.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der geschäftsführende Vorstand beschließt, ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand entweder schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Backnanger Kreiszeitung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
Engegennahme der Berichte
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahlen, soweit diese erforderlich sind
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit enfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung in einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Vorstandes zu unterzeichnen.
§12 Vorstand
1.Den Vorstand bilden
der/die 1. Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende,
der/die Schatzmeister/-in,
der/die Schriftführer/-in.
2.Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
der/die 1. Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende,
der/die Schatzmeister/-in,
der/die Schriftführer/-in.
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes.
§13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Vorstand mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist.
In der ausserordentlichen Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Judo-Abteilung des gemeinnützigen Vereins TSG Backnang Schwerathletik 1920 e.V. oder, bei dessen Ablehnung der Stadt Backnang mit der Maßgabe zu überweisen, dies wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§15 Inkrafttreten der Satzung